Absicherung der Kosten für Beerdigungen
Seit dem Wegfall des Sterbegeldes der gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2004 gibt es keinerlei Zuschuss zu den Bestattungskosten mehr. Diese sind also komplett aus privaten Mitteln zu bezahlen.
Beerdigungskosten = Bestatterkosten?
Das stimmt so nicht. So setzen sich die Kosten einer Beerdigung zusammen:
- Amtliche Gebühren:
Bis zu 50 Prozent der Kosten, von Ort zu Ort verschieden. Für den Friedhof, das Grab, die Beerdigung sowie für Genehmigungen und Sterbeurkunden - Fremdkosten, die wir zunächst für Sie verauslagen können:
Ärztliche Todesbescheinigung, Trauerdrucksachen, Todesanzeigen, Musik, Kirchengebühren, Trauerredner, Blumenschmuck, Trauerhallen-Dekoration, Grabdekoration - Leistungen des Bestattungsdienst Friede:
Überführungen, Träger, Versorgung, Sarg, Urne, Ausstattung, Sterbekleidung, Aufbahrungen, Abschiednahme, Bearbeitungen / Besorgungen, Abrechnung mit Sterbekassen und Versicherungen - Sonstige und nachfolgende Kosten:
Trauermahl, Grabanpflanzung, laufende Grabpflege und Grabdenkmal
Uns erscheint es klug und richtig, die später einmal anfallenden Bestattungskosten zu Lebzeiten abzusichern. Hierfür kommen für Sie z. B. folgende Möglichkeiten in Frage:
- eine Bestattungsvorsorge mit laufender Beitragszahlung
- eine Bestattungsvorsorge mit einmaliger Zahlung
Diese Bestattungsvorsorgeversicherung bietet z.B. die IDEAL Lebensversicherung a.G an.
Selbstverständlich beraten Sie die Mitarbeiter(innen) vom Bestattungsdienst Friede gerne, wenn es um eine speziell auf Sie zugeschnittene Absicherung der Bestattungskosten geht.
Bestattungsvorsorgevertrag auch bei Sozialhilfe gesichert
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen teilte unserem Partnerinstitut, dem Bestattungsinstitut Denk TrauerHilfe GmbH, auf Grund einer Anfrage an Herrn Ministerpräsident Seehofer mit, dass sich die Bezirke als übergeordnete Sozialhilfeträger hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Berücksichtigung von Verträgen zur Bestattungsvorsorge auf eine einheitliche Vorgehensweise verständigt haben.
Demnach wird grundsätzlich neben dem allgemeinen sozialhilferechtlichen Schonvermögen je Person ein weiterer Betrag in Höhe von 3.500 € als angemessene Vorsorge von der Inanspruchnahme freigestellt, wenn sichergestellt ist, dass dieses Geld zur Zahlung von Beerdigungskosten verwendet wird.
Eine derartige einheitliche Festlegung gibt es bei den Landkreisen und kreisfreien Städten bislang nicht. Somit kann mit einem Bestattungsvorsorgevertrag eine würdige Bestattung auch im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe gesichert werden.
Unsere Mitarbeiter händigen Ihnen auf Wunsch gerne eine Kopie dieses Schreibens aus.
Mit einer zureichenden Bestattungsvorsorge können Sie sich darauf verlassen, dass im Todesfall keine finanziellen Probleme auf Ihre Angehörigen zukommen und die Wünsche, die Sie selber für Ihre Bestattung haben, auch umgesetzt werden.
Gerne können Sie auch über das Formular Kontakt mit uns aufnehmen.